Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Mit Erteilung des Auftrages werden die nachstehenden Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen durch den Kunden (nachfolgend Auftraggeber) anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch den Unternehmer (nachfolgend Auftragnehmer).
2. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt auch dann erhalten, wenn dem Auftragnehmer die Geschäfts- und Einkaufsbedingungen seitens des Auftraggebers zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.
3. Die Angebotspreise gelten als verbindlich, jedoch unter Vorbehalt einer Preiskorrektur nach Ablauf der Angebotsfrist. Ein Auftrag gilt erst als rechtsverbindlich angenommen, wenn dieser schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurde.
4. Die vom Auftragnehmer genannte Lieferzeit kann sich durch die Abhängigkeit vom Vorlieferanten und der Transportunternehmen ggf. verschieben! Ein Lieferverzug stellt keinen Grund für einen Preisnachlass dar.
5. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Naturereignisse etc., welche die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung und Montage um die Dauer der Störung/ Behinderung um eine angemessene Zeit zu verschieben. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzuges sind ausgeschlossen.
6. Die Ware wird frachtfrei angeliefert und abgeladen. Die Gefahr geht mit der Anlieferung auf den Auftraggeber über. Nach der Montage gilt die Ware als Übergeben, d.h. dass der Auftragnehmer nicht mehr für Beschädigungen und Glasbruch haftet, die anschließend auftreten.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers.
8. Wenn der Auftraggeber die Ware nicht annimmt, ist der dennoch zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, da die Ware nach Maß für den Auftraggeber angefertigt wird.
9. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Reinigung oder Bedienung haftet der Auftragnehmer nicht.
10. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber haben das Recht auf Nachbesserung bei Sachmängeln, die nicht auf Punkt 9 dieser AGB zurückzuführen sind.
11. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Kosten für eine vergebliche Anfahrt zu übernehmen, wenn die Monteure die Ware nach dem Eintreffen nicht montieren können aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
12. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich widersprochen wird. Diese sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen rein netto Kasse zahlbar. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, so tritt automatisch der Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung bedarf. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bei Privatpersonen, sowie 9 Prozentpunkte bei gewerblichen Auftraggebern, über dem aktuell gültigen Basiszinssatzes zu berechnen.
13. Die Vorauszahlung beträgt grundsätzlich 40% der Auftragssumme. Die Restzahlung wird in Abhängigkeit von der eingebauten Ware abgerechnet. Sollte ein Auftrag in mehreren Teilen abgerechnet werden, wird jeweils vom Teilbetrag 40% als geleistete Vorauszahlung abgezogen.
14. Geringfügige Änderungen, abhängig von der technischen Weiterentwicklung (Profile, Dichtungen, Beschläge etc.) sind dem Auftragnehmer vorbehalten und bedürfen nicht der ausdrücklichen Genehmigung des Auftraggebers.
15. Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt.
16. Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit des Baukörpers erhebliche Schwierigkeiten für die Montage der Ware, die dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss weder bekannt sind, noch hätten bekannt sein können, so wird der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
17. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefer- und Montagetermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie Montage gegeben sind.
18. Für die Montage vorausgesetzt werden normale bauliche Gegebenheiten, die eine ungestörte Durchführung ohne unangemessene Zusatzarbeiten ermöglichen. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Zusatzarbeiten, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an, sowie im Gebäude gelegenen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Auftraggeber bekannt gemacht worden sind.
19. Der Regenwasseranschluss erfolgt Auftraggeberseitig. Fallrohre werden bis zur Oberkante des Fertigfussbodens oder bis zur Rasenkante verlegt. Wenn ein Fallrohr an der Hauswand vorhanden ist, an der eine Terrassenüberdachung montiert wird, wird die Glasscheibe (VSG) an dieser Stelle um 30 – 40 cm gekürzt und durch eine HPL-Platte mit Lochbohrung ersetzt. Das Fallrohr wird dann durch die Lochbohrung geführt. Beim VSG Glas können keine Lochbohrungen durchgeführt werden.
20. Erdaushubarbeiten vor Beginn, sowie Pflasterarbeiten nach Abschluss der Montagearbeiten erfolgen seitens des Auftraggebers. Es ist nicht das Gewerk des Auftragnehmers.
21. Bei Eindeckungen aus Polycarbonat handelt es sich um einen gasdurchlässigen bzw. dampfdurchlässigen thermoplastischen Kunststoff. Aus diesem Grund kann bei verbauten Polycarbonatdacheindeckungen (Doppelstegplatten) eine Kondensatbildung in den Kanälen (im Inneren) nicht ausgeschlossen werden. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
22. Bei starken Temperaturschwankungen kann sich Kondenswasser unter der Terrasseneindeckung bilden. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
23. Die Beschichtung der Montageteile kann leichte Farbunterschiede aufweisen, die auf die Verwendung verschiedener Materialien / Materialstärken und Beschichtungsverfahren zurückzuführen sind. Verkleidungsbleche oder Verbindungsbleche werden in der RAL-Farbe der Terrassenüberdachung beschichtet. Sollten bei der Montage geringfügige Oberflächenbeschädigungen entstehen, werden diese fachgerecht vor Ort mit passendem Zubehör nachgebessert und beseitigt. Dies stellt keine Reklamationsgründe dar.
24. Elektroinstallationen aller elektrischen Bauteile (Markisen, ZIP-Screens, LED usw.) erfolgen durch den Auftraggeber. Es ist nicht das Gewerk des Auftragnehmers. LEDs können eventuell nach dem Ausschalten nachleuchten. Dies ist konstruktionsbedingt und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
25. Der Auftragnehmer muss nur für Schäden, die bei der Montage am oder im Gebäude bzw. Pflaster / Fliesen des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, haften, wenn diese auf grobem Verschulden der Monteure beruhen.
26. Wandanschlüsse zwischen Terrassenüberdachungen und bestehenden Gebäuden, Nachbargebäuden oder Wänden, sowie Fallrohranpassungen unterliegen dem Dachdeckerhandwerk. Der Auftragnehmer kann diese Anschlüsse mit Silikon oder Aluminiumblechen herstellen. Eine Gewährleistung seitens des Auftragnehmers ist hierfür jedoch ausgeschlossen.
27. Die Dacheindeckung wird in das montierte Wandanschlussprofil eingesetzt, sowie oberhalb mit einer Gummidichtung abgedeckt. Die Glasschiebeelemente bei einem Kaltwintergarten haben eine Winddichtung, diese ist nicht wetterfest und nicht isoliert. Eine 100%ige Dichtigkeit ist aufgrund der verschiedenen Wettereinflüsse (wie Regen, Sturm, Kälte, Nebel und Wind) nicht möglich und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
28. Am Ende der durchgeführten Arbeiten hat der Auftraggeber die Pflicht zur Begutachtung und Abnahme. Hierbei sollte besonders auf den optischen Gesamteindruck geachtet werden (Kratzer, Beulen, Beschädigungen). Grundlage für die Begutachtung der Oberflächen, wie Glas, Aluminium und Kunststoff sind gesonderte Richtlinien. Als schriftliche Fertigstellungsanzeige ausreichend ist die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber, spätestens jedoch 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung des Auftrags. Der Gefahrenübergang ist nach der Abnahme abgeschlossen. Wenn vom Auftraggeber keine Abnahme erfolgt, müssen Beanstandungen innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Fertigstellung schriftlich angezeigt werden (soweit keine anschließenden Arbeiten von anderen Auftraggeber stattgefunden haben).
29. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Gefälligkeitsarbeiten, die nicht Bestandteil des Vertrages waren und nicht in der Auftragsbestätigung aufgelistet sind.
30. Terrassenüberdachungen können genehmigungspflichtig sein. Nicht genehmigungsbedürftig sind nach §62 Bau O NRW 2018 Abs. 1 g Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto – Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zu Nachbargrenze. Der Auftraggeber ist für die Beantragung der Baugenehmigung verantwortlich. Für Folgen einer nicht beantragten oder nicht genehmigten Baugenehmigung haftet der Auftraggeber. Dies stellt keinen Grund für den Auftraggeber dar um vom Vertrag zurückzutreten.
31. Sollte die Montage wetterbedingt (Kälte, starker Regen bzw. Wind) nicht durchgeführt werden können, besteht kein Rücktrittsrecht oder Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird schnellstmöglich nachgeholt (abhängig von der schon bestehenden Terminplanung). Ein gewisser Zeitpuffer ist zu gewähren.
32. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen.
33. Soweit die Vertragsparteien Nichtkaufleute, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für Wechsel und Scheckklagen) Kleve vereinbart.
Stand 06.07.2024